Ein viertes Gesetz zum Bürokratieabbau ist in Arbeit. Damit folgt eine weitere Entlastung vor allem für die mittelständigen Unternehmen.
Für Unternehmen und Bürger gibt es häufig unnötige Bürokratie. Viele bürokratische Vorgaben können vereinfacht, digitalisiert oder ganz abgeschafft werden. Nachdem das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz (2019) vor allem die mittelständische Wirtschaft bereits um mehr als eine Milliarde Euro im Jahr entlastet, wird nun an einem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz gearbeitet. Pandemiebedingt gilt das Belastungsmoratorium, auf das sich der Koalitionsausschuss am 22. April 2020 geeinigt hatte. Demnach wird die Koalition besonders darauf achten, Belastungen für Beschäftigte und Unternehmen durch Gesetze und andere Regelungen möglichst zu vermeiden.
Das Programm für Bürokratieabbau und bessere Rechtsetzung, das überflüssige Regelungen systematisch reduziert wurde 2006 eingeführt. Im gleichen Jahr wurde der Nationale Normenkontrollrat geschaffen, der die Bürokratiekosten von bestehenden und geplanten Gesetzen ermittelt. So erhalten Regierung und Parlament von unabhängiger Seite Informationen darüber, welche neuen Belastungen durch ihre Entscheidungen entstehen. Seit 2012 wird im Bürokratiekostenindex (BKI) dargestellt, wie sich die finanzielle Belastung der Wirtschaft durch staatliche Vorgaben verändert. Drei Jahre später wurde die Bürokratiebremse eingeführt. Somit muss jedes Bundesministerium für eine Regelung, die neue bürokratische Belastungen für die Wirtschaft bringt, an einer anderen Stelle Belastungen abbauen. Die Einführung der Bürokratiebremse hat dazu geführt, dass zwischen 2015 und 2017 der laufende jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft um rund 1,5 Milliarden Euro im Jahr sank.
Die dritte Fassung des Gesetzes hat vor allem die mittelständische Wirtschaft hinsichtlich des Bürokratieaufwands entlastet. Arbeitgeber können bei Krankschreibungen die entsprechenden Daten ab dem 1. Januar 2022 direkt bei den Krankenkassen einsehen. Meldescheine bei Übernachtungen wie etwa im Hotel, werden durch ein digitales Verfahrens ersetzt. Gespeicherte Steuerdaten im Datenverarbeitungssystem sollen künftig nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung nur noch fünf Jahre gespeichert werden müssen. Betriebsgründer müssen künftig im Jahr der Betriebsgründung sowie im Jahr darauf nur noch vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einreichen. Die Kleinunternehmergrenze in der Umsatzsteuer wurde von 17.500 Euro auf 22.500 Euro angehoben. Damit der Mittelstand erneut von Bürokratielasten befreit und in seiner Liquidität gestärkt wird, ist die Umsatzgrenze der Ist-Besteuerung von 500.000 Euro auf 600.000 Euro angehoben worden.