Zum Jahreswechsel ist eine Vielzahl steuerlicher Maßnahmen in Kraft getreten. Diese Maßnahmen sorgen dafür, dass alle Steuerpflichtigen in 2021 spürbar entlastet werden. Dazu zählen insbesondere Familien, Ehrenamtliche, Alleinerziehende und Menschen mit Behinderung.

Keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen Steuerpflichtige, bei denen unter Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen eine jährlich zu zahlende Lohn- oder Einkommensteuer unter 16.956 Euro beziehungsweise 33.912 Euro (Einzel-/Zusam­menveranlagung) festzusetzen wäre. Liegt die Lohn- oder Einkommensteuer darüber, dann wird bis zu einer Steuer in Höhe von 31.527 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 63.054 Euro (Verheiratete) weniger Solidaritätszuschlag erhoben. Liegt die festzusetzende Lohn- oder Einkommen­steuer über diesem Betrag, dann ist der Solidaritätszuschlag in voller Höhe zu zahlen. So fällt der Solidaritäts­zuschlag ab Januar 2021 für rund 90 Prozent aller bisherigen Zahler weg.

Der steuerliche Grundfreibetrag für Steuerzahler und Steuerzahlerinnen wurde zum 1. Januar 2021 angehoben. Zukünftig sind 9.744 Euro steuerfrei. Neu eingeführt wurde eine Homeoffice-Pauschale, um den Kosten Rechnung zu tragen, die durch die Corona-bedingte Heimarbeit entstehen. Pauschal können hier fünf Euro pro Tag in Ansatz gebracht werden, maximal bis zu 600 Euro im Jahr.

Zum zweiten Mal in dieser Legislaturperiode wurde das Kindergeld um weitere 15 Euro erhöht. Für das erste und zweite Kind wer­den 219 Euro Kindergeld gezahlt, für das dritte 225 Euro und ab dem vierten Kind 250 Euro pro Monat. Gleichzeitig steigt auch der Kinderfreibetrag nun auf 8.388 Euro.

Weiter gibt es Auswirkungen für Menschen mit Behinderung und deren Angehörige. So treten die Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge und ihre Ausweitung in Kraft. Auch wird eine Pauschale künftig bereits bei einem Grad der Behinderung von 20 Prozent gewährt. Die Erhöhung und Ausweitung soll in vielen Fällen den aufwen­digen Einzelnachweis von Aufwendungen vermeiden. Behinderungsbedingte Fahrtkosten können jetzt auch über eine Pauschalierungsregelung ausgeglichen werden. Ebenfalls wurde der Pflegepauschbetrag fast verdoppelt auf 1.800 Euro im Jahr.

Für Ehrenamtliche ändert sich mit Jahresbeginn 2021, dass die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen gestiegen sind. Für Übungsleiter erhöht sich die Vergütung auf 3.000 Euro jährlich. Alle anderen Ehrenamtlichen können die Ehrenamtspauschale von künftig 840 Euro jährlich in Anspruch nehmen. Die Einnahmen aus den Pauschalen sind nicht sozial­versicherungspflichtig.