Rückwirkend zum 5. Januar können gesetzlich krankversicherte Eltern, die ihre Kinder zuhause betreuen, in diesem Jahr auf eine größere Zahl von Kinderkrankentagen zurückgreifen. Am Montag hat der Bundesrat einen entsprechenden Bundestagsbeschluss bestätigt. Die Neuregelung des Kinderkrankgelds in der Corona-Krise bedeutet eine große Erleichterung für Eltern und Familien, aber mich haben dazu auch viele Fragen erreicht. Deshalb möchte ich die wichtigsten Punkte der familienpolitischen Neuregelung vorstellen.

Bislang ist das Kinderkrankengeld der gesetzlichen Krankenkassen eine Lohnersatzleistung, die ausschließlich im Krankheitsfall des Kindes gezahlt wird. In der Regel liegt sie bei 90 Prozent des ausgefallenen Nettogehalts. Pro Elternteil liegt der Anspruch bei maximal zehn Arbeitstagen im Jahr pro Kind, für Alleinerziehende bei 20 Tagen im Jahr pro Kind. Voraussetzung ist, dass das Kind jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und dass kein anderes Mitglied des Haushalts die Betreuung übernehmen kann. Wegen der Coronakrise wurden diese Regelungen deutlich ausgeweitet. In diesem Jahr kann jeder Elternteil für bis zu 20 Arbeitstage Kinderkrankengeld bekommen. Bei mehreren Kindern beträgt die maximale Dauer je Elternteil 45 Arbeitstage (Alleinerziehende: 40 Arbeitstage pro Kind, bei mehreren Kindern maximal 90 Arbeitstage).

Dieser Anspruch gilt nicht nur bei Erkrankung, sondern auch, wenn wegen der Corona-Pandemie Kitas und Schulen geschlossen oder nur eingeschränkt geöffnet sind und die Eltern deshalb ihre Kinder zuhause betreuen müssen. Die Leistung wird auch dann gewährt, wenn Behörden den Eltern ohne Kita-Schließung lediglich dringend empfohlen haben, ihre Kinder aufgrund der Pandemie nicht in die Kita zu schicken. Kinderkrankengeld wegen Schul- und Kita-Einschränkungen kann nicht nur für die zusätzlichen 10 Tage genutzt werden, sondern für alle 20 Kinderbetreuungstage.

Eltern fragen mich, welche Nachweise sie gegenüber der Krankenkasse zu erbringen haben. Womöglich wollen einzelne Kassen Nachweise von Schulen oder Behörden sehen, aber wonach sie natürlich nicht fragen können, ist ein ärztliches Attest. Denn die Regelung sieht eben gerade vor, dass weder die Kinder, noch die Eltern krank sein müssen. Ich erwarte mir von der neuen Regelung eine Erleichterung im Alltag der Corona-bedingt sehr belasteten Familien.

BMFSFJ_Musterbescheinigung_Kinderberteuung_Schule_Kita